Integration der BildscharbV in die ArbStättV

Die ArbStättV feiert im Jahr 2015 ihr 40-jähriges Bestehen. Das Arbeitsstättenrecht wird erneut novelliert und dem Wandel der Arbeitswelt angepasst. Die wohl bedeutendste Änderung der Novellierung ist die Übernahme die Inhalte der BildscharbV in die Arbeitsstättenverordnung, Doppelregelungen werden aufgelöst. Die BildscharbV wird mit dem in Kraft treten der geänderten ArbStättV aufgehoben. Damit erhält jeder Arbeitgeber ein konsistentes und in sich stimmiges Vorschriftenwerk zum Arbeitsschutz.

Der Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 sieht vor, das Thema „psychische Belastungen der Beschäftigten bei der Arbeit“ bereichsbezogen in die geltenden Arbeitsschutzverordnungen – damit auch in die ArbStättV – zu übernehmen. Die Bundesregierung verfolgt damit vor allem das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten weiter zu stärken. In der ArbStättV wird dazu der § 3 „Gefährdungsbeurteilung“ ergänzt. Damit sollen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheit Berücksichtigung finden, die durch Lärm oder störende Geräusche, schlechtes Raumklima, räumliche Enge, unzureichende Wahrnehmung von Signalen und Prozessmerkmalen, unzureichende Ergonomie und Softwaregestaltung bei der Bildschirmarbeit sowie schlechte Beleuchtung zu Belastungen führen können.

Telearbeit aus dem Home Office (Source: Fancycrave)
Telearbeit aus dem Home Office (Source: Fancycrave)

Eine weitere Erneuerung ist im Bereich Telearbeit erfolgt, nicht zu verwechseln mit mobilen Arbeitsplätzen. Telearbeitsplätze sind Bildschirmarbeitsplätze, die im Privatbereich betrieben werden und an denen Beschäftigte regelmäßig arbeiten. Telearbeitsplätze müssen deshalb mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers über Informations- und Kommunikationseinrichtungen verbunden sein. Telearbeit wird vor allem im Wechsel zwischen Betriebsstätte und der privaten Wohnung (alternierende Telearbeit) ausgeübt. Der Arbeitgeber ist für die Einrichtung und Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze an Telearbeitsplätzen verantwortlich, insbesondere für die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel. Unter Telearbeit sind keine Heimarbeitsverhältnisse im Sinne des § 2 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes zu verstehen.

Nachdem in der letzten Version der ArbStättV die Sichtverbindung aus Arbeitsräumen nach außen zu unbestimmt war, wird dieser Paragraph angepasst. Zur Klarstellungwird die grundsätzliche Anforderung der Sichtverbindung nach außen in Arbeitsräumen wieder in die ArbStättV aufgenommen,  Ausnahmen für sehr große Arbeitsräume, Kaufhäuser, Einkaufszentren mit Verkaufsräumen, Schank- und Speisegaststätten, spezielle ärztliche Behandlungsräume sind wieder genau definiert.

In die ArbStättV neu aufgenommen werden konkrete Regelungen zu Absturz. Der ASTA hat eine Gefährdung in der Arbeitsstätte ab einer Absturzhöhe von 1 m ermittelt. Dies wird in die ArbStättV übernommen. Auch werden künftig Anforderungen an erforderliche Schutzeinrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Baustellen verhindern sollen, geregelt.

Der Bundesrat hat die Änderungen zur ArbStättV unter der Drucksachen-Nr.  509/14 vom 30.10.2014 veröffentlicht.